Silvester: Gemeinde erlässt Feuerwerks-Verbotszone in Echte

Die Gemeindeverwaltung in Kalefeld weist darauf hin, dass an Silvester und Neujahr, 31. Dezember und 1. Januar, in Echte zu den üblichen Verbotszonen ein weiteres Abbrennverbot für Feuerwerkskörper gilt. Dieses umfasst unter anderem den Bereich der Aral-Tankstelle, den Rewe-Markt und das Autohaus König, siehe folgende Karte:

Die Beschränkung im Einzelnen
Nördliche Begrenzung: Flurstücksgrenzen an den Grundstücken Am Bahnhof 2, 4, 6, Hauptstraße 2 und 4
Östliche Begrenzung: Flurstücksgrenzen an den Grundstücken Oldershäuser Str. 3 und 8, Teile der Flurstücke 36/1 und 38/1 der Flur 2
Südliche Begrenzung: Flurstücksgrenzen an den Grundstücken Hauptstr. 7, Oldershäuser Str. 2, 4, 6 und 8, Teile der Gartengrundstücke Flur 2 Flurstücke 246/8 und 184/2
Westliche Begrenzung: Flurstücksgrenzen an den Grundstücken Hauptstr. 6, 12, Am Bahnhof 1 und 6
In diesen Bereichen darf Pyrotechnik der Kategorie 2, darunter fallen Kleinfeuerwerke wie Raketen, Schwärmer, Feuertöpfe, Knaller und andere, nicht abgebrannt werden. Laut Gemeinde gelten Verstöße gegen diese Anordnung als Ordnungswidrigkeit und können mit Geldbußen von bis zu 50.000 Euro bestraft werden. Grundsätzlich verboten ist das Abfeuern von Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Fahrzeugen. Für Schäden am Fahrzeug haftet der „Absender“ des Feuerwerks, warnt der ADAC.

Sicherheit geht vor

  • Zu Silvester dürfen nur Feuerwerkskörper gezündet werden, die eine Zulassung der Bundesanstalt für Materialforschung und Prüfung haben. Sie erkennt man an der sogenannten BAM-Nummer und dem CE-Kennzeichen.
  • Feuerwerk vom Schwarzmarkt hat diese BAM-Nummern nicht und ist nicht nur illegal, sondern auch lebensgefährlich.
  • Feuerwerk darf nur gemäß seiner Bestimmung verwendet werden. Das Bündeln mehrerer Feuerwerkskörper oder das Manipulieren kann zur unberechenbaren Gefahr werden.
  • Feuerwerkskörper müssen an einem trockenen und kühlen Ort getrennt von möglichen Zündquellen gelagert werden. Kinder sollten aus Sicherheitsgründen keinen Zugang zu dem Feuerwerk haben.
  • Raketen und Feuerwerksbatterien müssen sicher stehen und ungehindert senkrecht nach oben starten können. Keinesfalls dürfen Raketen aus der Hand gestartet werden. Zu jedem Feuerwerkskörper gibt es zudem eine Anleitung, die beachtet werden muss.
  • Feuerwerk darf nicht auf Personen oder in Menschenmengen gerichtet werden. Es besteht die Gefahr von schweren Verbrennungen sowie Gehörschäden.
  • Das Zünden von Feuerwerk in geschlossenen Räumen, sofern es wie Tischfeuerwerk nicht explizit dafür geeignet ist, ist lebensgefährlich.
  • Nach dem Anzünden nicht explodierte Feuerwerkskörper sind unbedingt liegen zu lassen. Sie sind nicht berechenbar und könnten jederzeit später explodieren.
  • Ein sicherer Umgang mit Feuerwerk ist nicht im betrunkenen Zustand möglich. Das Abfeuern von Silvesterfeuerwerk sollte deshalb nüchternen, volljährigen Personen überlassen werden.
  • In der Silvesternacht sollten sämtliche brennbare Gegegenstände von Balkonen geräumt werden. Beispielsweise Altpapier oder trockene Tannenbäume können sich sonst schnell entzünden, wenn sich ein Feuerwerkskörper auf den Balkon verirrt.
  • Sämtliche Verbotszonen, beispielsweise rund um Fachwerkhäuser, Krankenhäuser oder Altenheime, sowie komplette regionale Verbote wie in der Altstadt in Bad Gandersheim und den Innenstädten in Einbeck und Northeim sind zu beachten.
  • Das Feuerwerk darf nur am 31. Dezember und 1. Januar gezündet werden.

Im Ernstfall: Notruf
Sollte es doch zu einem Feuer kommen, unternehmen Sie Löschversuche nur dann, wenn eine Eigengefährdung ausgeschlossen werden kann, und alarmieren Sie umgehend die Feuerwehr über den Notruf 112. Der Notruf kann kostenfrei über jedes Telefon abgesetzt werden.

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